GEHLE 2026

90 www.gehle-reisen.de Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma Gehle Reisen für Vertragsabschlüsse ab dem 01.07.2018 Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Gehle Reisen GmbH (nachfolgend „GR“), bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung vonTagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichenVorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Stellung von GR; anzuwendende Rechtsvorschriften 1.1. GR erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittel- barer Ver-tragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers. 1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen GR und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit GR getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. 1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertrags-verhältnis mit GR anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- undVertragsverhältnis mit GR aus- schließlich deutsches Recht Anwendung. 1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von GR. Auf Reise-verträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von GR Anwendung. 2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers 2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt: a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegen- genommen. b) Grundlage des Angebots von GR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtan-gebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von GR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt. d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmen-den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer11.1und- dievomGruppenauftraggeberoder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteil- nehmer. 2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von GR zum Abschluss des verbind- lichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungs- bestätigung (Annahmeerklärung) durch GR zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Be-stätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. GR informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch oder schriftlich über die Ab- fahrtszeiten. 2.3. GR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichenVorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Num- mer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, keinWiderrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrech- te des Kunden bleiben davon unberührt. 3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse 3.1. Die geschuldete Leistung von GR besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung ent- sprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. 3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer aus-drücklichen Vereinbarung mit GR, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird. 3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages ab- weichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von GR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsan- sprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leis- tungen bleiben unberührt. 3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben. 3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt: a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leis- tungen bei jedemWetter statt. b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit GR. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftrag-gebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist. c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen ver-einbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und GR vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außer- ordentlich zu kündigen. 4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten 4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich aus- geschrie-bener oder vereinbarter Leistungen ein. 4.2. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zah- lung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig. 4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und GR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt: a) Leistet der Kunde den Leistungspreis beiVorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist GR berechtigt, vomVertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadens- ersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern. b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruch-nahme der Leistungen. 5. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift 5.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderun- gen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann GR bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Ein- zelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten GR nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die gerin-ge- ren Kosten zu bezahlen. 5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienst- leistungsvertrag mit GR gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. 5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur gering- fügige Kosten verursachen. 6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von GR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbrin- gung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl GR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. b) GR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergü-tung, die GR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistun- gen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. 7. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber 7.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit GR nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner be- stimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen. 7.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Ta-gesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens GR ein Stornierungsentgelt i. H. v. 70% des Gesamtpreises berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von GR im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit GR abgilt. 7.3. Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. GR hat sich jedoch er- sparte Auf-wendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die GR durch eine ander- weitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von GR an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann. 7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, GR nachzuweisen, dass GR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädi- gungspauschale. 7.5. GR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädi- gung zu fordern, soweit GR nachweist, dass GR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leis- tungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht GR einen solchen Anspruch geltend, so ist GR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwen- dungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

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