GEHLE 2026
89 Telefon: 0 52 41 / 40 34 8-0 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, GR nachzuweisen, dass GR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von GR geforderte Ent- schädigungspauschale. 5.4. GR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschä- digung zu fordern, soweit GR nachweist, dass GR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist GR verpflichtet, die geforder- te Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist GR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat GR un- verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von GR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie GR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur De- ckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. GR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Rege- lungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von GR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) GR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) GR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durch- geführt wird. d) Ein Rücktritt von GR später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. GR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisen- de ungeachtet einer Abmahnung von GR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations- pflichten von GR beruht. 7.2. Kündigt GR, so behält GR den Anspruch auf den Reisepreis; GR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die GR aus einer an- derweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a)Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit GR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaf- fen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schaden- ser-satzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von GR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von GR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an GR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von GR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit desVertreters von GR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von GR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist je- doch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 8.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er GR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von GR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspä- tung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Rei-senden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesell- schaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und GR können die Erstattungen aufgrund inter- nationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unver- züglich GR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung von GR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haf- tungsbeschränkung unberührt. 9.2. GR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reise- aus-schreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von GR sind und ge-trennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. GR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden dieVerletzung von Hin-weis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von GR ursächlich geworden ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber GR gel- tend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung inTextformwird empfohlen. 11. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 11.1. GR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrich- tung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüg- lich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GR weiß, welche Flugge-sell- schaft den Flug durchführt, wird GR den Kunden informieren. 11.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird GR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über denWechsel informieren. 11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte„Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von GR oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban abrufbar und in den Geschäftsräumen von GR einzusehen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. GR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie ge- sundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn GR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. GR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde GR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßnahme der zum jeweiligen Reisezeit- punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder- be- schränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beach- ten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von GR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1 GR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass GR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für GR verpflichtend würde, informiert GR die dement- sprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 14.2 Für Klagen von GR gegen Reisenden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder derenWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Ge- richtsstand der Sitz von GR vereinbart. ---------------------------------------------------------------------------------------------- © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omni- busunternehmer e.V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2017-2022 Reiseveranstalter ist: Gehle Reisen GmbH Geschäftsführer Olaf Gehle Handelsregister AG Gütersloh HRB 3225 Nikolaus-Otto-Str. 3 33335 Gütersloh Telefon: +49 5241 40 34 8-0 Telefax: +49 5241 40 34 8-22 E-Mail: bus@gehle-reisen.de Stand dieser Fassung: Juni 2025
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